Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2026 den vorläufigen Baustopp für den Surfpark Stade aufgehoben. Der erste Senat gab den Beschwerden des Vorhabenträgers und der Hansestadt Stade statt. Die Entscheidung ist laut der Mitteilung unanfechtbar, der Bau kann beginnen. Die Hansestadt plant auf einer Fläche von knapp 17 Hektar die Entwicklung eines Sondergebiets „Surfpark und freizeitbezogenes Gewerbe" sowie eines Gewerbegebiets. Die Freizeit- und Sportanlage soll ein größeres Wasserbecken mit Wellenmaschine umfassen und mit Gastronomie sowie Beherbergungsmöglichkeiten ausgestattet sein. Der Umweltverband BUND hatte zuvor den Baustopp erwirkt.
Der erste Senat hatte den Bebauungsplan Nummer 500/3 „Gewerbe- und Surfpark Stade" mit Urteil vom 2. Oktober 2024 für unwirksam erklärt und damit das Projekt vorläufig gestoppt. Das Plangebiet sei Teil eines circa 160 Hektar großen Vorranggebiets für industrielle Anlagen und Gewerbe. Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Stade 2013 sehe für dieses die Ansiedlung insbesondere großindustrieller Anlagen des Produzierenden Gewerbes vor. Die vom Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen schränkten die Möglichkeiten der Ansiedelung solcher Großindustrie zu weitgehend ein. Angesichts dessen habe der Senat auch die für zentrale Teile des Surfparks bereits erteilte Baugenehmigung außer Vollzug gesetzt.
Die Stadt führte daraufhin ein ergänzendes Verfahren durch, im Hinblick auf das Raumordnungsrecht ließ der Landkreis Stade eine Zielabweichung zu. Das Verwaltungsgericht Stade lehnte die nach erneutem Beschluss über den Bebauungsplan gestellten Anträge auf Aufhebung des vorläufigen Baustopps am 12. Mai 2026 ab. Der Bebauungsplan verstoße weiterhin gegen Raumordnungsrecht, da der Zielabweichungsbescheid noch anfechtbar sei und eine Klage des Umweltverbands voraussichtlich Erfolg hätte, hieß es in der Begründung. Diese Einschätzung teilte das Oberverwaltungsgericht nicht.
Der erste Senat änderte die Entscheidung mit Beschluss vom 7. Oktober 2026 und stellte damit die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung wieder her. Gegen den Zielabweichungsbescheid und die mit dem Surfpark verbundene Abweichung von dem Ziel der Ansiedlung von Großindustrie könne sich der Umweltverband nicht wenden. Das Ziel diene weder dem Umweltschutz, noch seien mit dem Surfpark gegenüber großindustriellen Anlagen weitergehende oder andersartige Umweltbeeinträchtigungen verbunden, heißt es in der Begründung.
Der Ausgleich der mit dem Plan verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sei der Stadt fehlerfrei gelungen, stellte das Gericht fest. Ebenso fehlerfrei sei die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgte Vorprüfung der Umweltauswirkungen des Surfparks. Bezogen auf die Themen Grund- und Trinkwasserschutz, Verlust einer Wallhecke und Lichtemissionen in Richtung des FFH-Gebiets Feerner Moor erweise sich die Einschätzung der Stadt als zutreffend. Das Vorhaben könne keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auslösten. Rechtsmittel in der Hauptsache seien weiterhin möglich. Die Entscheidung wird in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht.
Wann der Surfgarten endgültig eröffnen kann, steht noch nicht fest. In dem rund 20.000 qm großen Surfbecken sollen verschiedene Wellen-Varianten verfügbar sein, vom einfachen Wellengang bis zur anspruchsvollen 2-Meter-Barrel. Die Anlage soll laut den Betreibern bis zu 1.000 Wellen pro Stunde produzieren können, mit einer Ride Time von bis zu 20 Sekunden.
Infos unter surfgarten.de
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